Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH

I. Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen durch die abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Widerrufsrecht
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, falls eine solche Auftragsbestätigung nicht versandt wird, mit der Auslieferung der Ware.
2. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht versandt worden ist, ab Zugang der bestellten Ware ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der bestellten Ware. Der Widerruf ist schriftlich an abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH, Alter Rennweg 179, 84034 Landshut, zu richten. Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Gebrauchsvorteile herauszugeben. Der Kunde ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu 40.- € der Kunde, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40.- € hat der Besteller die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Der Kunde hat Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Kunde darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Kunde zu tragen.
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
4. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
III. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung. Sie verstehen sich stets zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
1. Die gelieferten Waren (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt sämtliche Forderungen gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, in vollem Umfang sicherungshalber an uns ab.
3. Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unter Hinweis auf unser Eigentum zu widersprechen und hat uns unverzüglich zu unterrichten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
2. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen. Ist der Kunde Unternehmer beträgt der Verzugszins 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ab der zweiten Mahnung werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen gestaffelte Mahngebühren erhoben. Das Recht, einen weitergehenden Schaden oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde Unternehmer kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Gleiches gilt für den Fall, dass wir nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden, ohne dass uns dabei ein Verschulden trifft.
2. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Das Recht zum Rücktritt durch den Kunden tritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer einmonatigen Nachfrist, welche uns durch den Kunden im Falle des Lieferantenverzugs zu setzen ist, ein. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII. Lieferung und Gefahrübergang
1. Wir werden den Kunden nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten beliefern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit uns vereinbart worden sind.
2. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferung an die mit dem Transport beauftragte Person auf ihn über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichern. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Transporteur oder dessen Versicherung möglicherweise Fristen beachtet werden müssen. Die Gefahr geht außerdem auf den Kunden über, wenn sich der Versand der Lieferung, deren Zustellung oder deren Abholung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
3. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf diesen über.
4. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, gleich ob Unternehmer oder Verbraucher, am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VIII. Aufstellung und Montage
A) Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzers, des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
a) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
b) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
c) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
d) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
e) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals und der sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden veranlasst sind.
B) Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A, noch die Folgenden:
1. Der Kunde vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
IX. Abnahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Kunden. Einen höheren Schaden haben wir nachzuweisen.
X. Haftung für Mängel
Für Mängel haften wir wie folgt:
1. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist der Kunde Unternehmer erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Unser Recht, die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.
2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendung, Inhalt und Nummer der Sendung angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Kunden. Für Kaufleute gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB.
6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Frist für die Geltendmachung der vorgenannten Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung der bestellten Ware. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.
7. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Verzug – sind ausgeschlossen, es sei denn, a) dass wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder b) dass Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) verlangt werden kann oder c) dass wir von Gesetzes wegen verschuldensunabhängig haften (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder d) es liegen Ansprüche aus einer Garantie zugrunde. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus einer Garantie gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird uns oder dem Kunden die obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. VI.1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Import-/Export-Bestimmungen und öffentlich rechtliche Zulässigkeit des Betriebs und Weiterverkaufs der Liefergegenstände Es ist Sache des Kunden, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Betriebes oder Weiterverkaufs der Liefergegenstände sicherzustellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für diese Vorgänge in der Sphäre des Kunden.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber
dem Kunden innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (unbeschadet der gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen) wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
b) Unsere vorstehenden genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
c) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
d) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch seine speziellen Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
2. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer X. entsprechend.
3. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII. geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Datenschutz
1. Wir weisen darauf hin, dass Daten zur Person oder Firma des Kunden soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns gespeichert werden. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes.
2. Für den Versand über unseren Transportdienstleister übergeben wir die Post – und wenn vorhanden E-Mail-Adresse – an diesen, sodass Ihnen das Paket zugestellt werden kann, aber Sie auch vorab Informationen über den Zeitpunkt der Zustellung von dem Dienstleister erhalten können. Diese Übermittlung geschieht auf Grundlage von § 5 PDSV (Postdienstdatenschutzverordnung) und § 28 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) im Rahmen des Versandauftrags zwischen der abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH und dem Transportdienstleister zum Zwecke der Zustellung. Hierfür bedarf es keiner Einwilligung des Empfängers. Der Dienstleister verarbeitet diese Daten ausschließlich für diesen Zweck. Die Daten werden auftrags-/sendungsbezogen erhoben. Im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an Archivierungsfristen werden diese auch sendungsbezogen in unseren (abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH/ Transportdienstleister) Datenbanken gespeichert, bspw. für Reklamations- und Abrechnungszwecke. Empfänger, welche eine Sperrung Ihrer E-Mail Adresse für diesen Service wünschen, senden einen formlosen Widerspruch unter Angabe ihres Namens, Anschrift und der zu sperrenden E-Mail Adresse an info@abel-kaeufl.de. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass diese Sperrung dazu führt, dass der Empfänger dann generell keine E-Mail mit Sendungsinformationen von den Transportunternehmen erhält. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Datenschutzes die Datenschutz-Informationen der abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH.
XV. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. XV Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. X.6. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XVI. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder eine unserer Niederlassungen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XVII. Verbindlichkeit des Vertrages
Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Stand 12-2020

Zentrale
abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH
Alter Rennweg 179 | 84034 Landshut
Tel +49 871 96215-0 | info@abel-kaeufl.de

Niederlassung Nordbayern
abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH
Raiffeisenplatz 2 - 4
97509 Unterspiesheim

Niederlassung Baden-Württemberg
abel & käufl Mobilfunkhandels GmbH
Kochendorfer Straße 48
74172 Neckarsulm